ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Ariëns Service Engineering B.V.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen wurden bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Arnheim unter der Nummer 20030101 MN/lm hinterlegt.
Artikel 1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, bei denen die Ariëns Service Engineering B.V. (ASE) als Verkäufer oder Lieferant von Waren oder Dienstleistungen auftritt und bei denen sie beratend tätig wird und/oder Auftragsarbeiten ausführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen ASE und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ASE müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten, die sich aus den Vereinbarungen zwischen ASE und dem Kunden ergeben, nur mit schriftlicher Zustimmung von ASE auf Dritte übertragen.
Artikel 2. Zustandekommen des Vertrags/der Verträge
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und gelten für 30 Tage, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein zeitlich befristetes Angebot kann jedoch von ASE auch nach Erhalt der Bestellung innerhalb von 5 Tagen zurückgezogen werden.
2.2 Ein Vertrag zwischen ASE und dem Kunden kommt erst zustande, wenn ASE den Auftrag schriftlich angenommen hat oder wenn ASE mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat. Der Inhalt des Vertrages wird auch durch das Angebot von ASE und durch die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen bestimmt.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Werden sie jedoch nicht schriftlich vereinbart, so hindert dies ASE nicht daran, die ihr entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Artikel 3. Preise
3.1 Alle Angebote und die von ASE in Rechnung gestellten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder des Zustandekommens des Vertrags geltenden Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger mit dem Vertrag verbundener Kosten wie Transportkosten, Versicherungen, Abgaben und Zölle. Alle Preise sind in Euro angegeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Bei zwischenzeitlichen Änderungen der von ASE zu zahlenden Löhne, Rohstoffpreise, Preise für Halbfertigprodukte, Steuern, Abgaben, Transportkosten, Einfuhrzölle, Subventionen und/oder Wechselkurse ist ASE berechtigt, diese erhöhten Kosten an den Kunden weiterzugeben, auch wenn der Vertrag in der Zwischenzeit zustande gekommen ist.
3.3 Preisänderungen von mehr als 10 % berechtigen den Abnehmer, den Vertrag aufzulösen, sofern er dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung über die betreffende Preiserhöhung tut. Eine Auflösung auf diese Weise berechtigt den Abnehmer nicht zur Zahlung von Schadenersatz.
Artikel 4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde hat die Zahlung auf die von ASE angegebene Weise und innerhalb der von ASE angegebenen Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
4.2 Wurde Ratenzahlung vereinbart, so sind die Raten wie folgt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart:
- 50 % zum Zeitpunkt der Bestellung;
- 40 % bei Lieferung der Ware an den Kunden;
- 10 % bei der endgültigen Lieferung der Ware.
4.3 Die Zahlung der Mehrkosten hat zu erfolgen, sobald sie dem Kunden von ASE in Rechnung gestellt werden.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verpflichtungen aufzurechnen, zu mindern und/oder auszusetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reklamationen die Zahlungsfrist nicht aufschieben.
4.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet der Kunde Zinsen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatzes, zuzüglich eines Aufschlags von sieben Prozentpunkten, sowie die Erstattung aller Kosten, die ASE bei der Einziehung ihrer Forderung entstanden sind, wobei die Erstattung mindestens 15 % des geschuldeten Betrags betragen muss.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ASE berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und die Herausgabe der im Besitz des Kunden befindlichen Gegenstände zu verweigern, bis der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Dies gilt unbeschadet des Rechts von ASE, den Vertrag auf der Grundlage von Artikel 11 aufzulösen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, ASE auf erstes Anfordern jederzeit eine Sicherheit zu leisten, die ASE für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden für angemessen hält. Eine solche Sicherheit kann beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft oder eines Warenpfandes geleistet werden.
4.8 Eingegangene Zahlungen dienen zur Begleichung der am längsten ausstehenden Posten, einschließlich Zinsen und Kosten, auch wenn der Käufer etwas anderes angibt.
4.9 Bei Zahlungsverzug geht eine eventuelle Kursdifferenz zum Nachteil von ASE zu Lasten des Käufers. Die Bezugsdaten sind das Fälligkeitsdatum der Rechnung und das Datum der Zahlung.
4.10 Die Zahlungen erfolgen in Euro, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Artikel 5. Liefertermin, Lieferung und Risiko
5.1 Der im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung angegebene oder vereinbarte Liefertermin ist niemals als fester Termin anzusehen, auch wenn der Kunde ihn ausdrücklich akzeptiert hat. Im Falle eines Lieferverzugs ist ASE erst dann in Verzug, wenn sie eine schriftliche Inverzugsetzung erhalten hat.
5.2 In jedem Fall, aber nicht ausschließlich, wird die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist automatisch um den Zeitraum/die Zeiträume verlängert, in denen:
- eine Verzögerung der Lieferung und/oder des Versands und/oder ein anderer Umstand vorliegt, der die Erfüllung vorübergehend verhindert, unabhängig davon, ob dies ASE zuzurechnen ist oder nicht;
- der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen gegenüber ASE in Verzug gerät oder die begründete Befürchtung besteht, dass er in Verzug geraten wird, gleichgültig, ob hierfür triftige Gründe vorliegen oder nicht;
- der Kunde ASE die Erfüllung des Vertrages nicht ermöglicht; dies wäre z.B. der Fall, wenn der Kunde ASE den Ort der Lieferung nicht mitteilt oder die für die Erfüllung erforderlichen Informationen, Gegenstände oder Einrichtungen nicht zur Verfügung stellt.
5.3 Die Lieferung gilt als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Ware dem Kunden von ASE zur Verfügung gestellt und von ihm abgenommen wurde. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, wird sie auf seine Kosten und Gefahr eingelagert oder von ASE veräußert. ASE ist berechtigt, ihre Forderung aus dem Erlös zu verwerten.
5.4 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Transport der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Ware frachtfrei versandt wird.
5.5 Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden von ASE veranlasst, so liegen Zeitpunkt, Art und Weg des Versandes im Ermessen von ASE.
5.6 Transportversicherungen werden von ASE nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen; die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.7 Teillieferungen sind zulässig.
Artikel 6. Eigentumsvorbehalt
6.1 ASE behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) gegenüber ASE in Bezug auf alle von ASE im Rahmen eines Vertrages gelieferten oder zu liefernden Waren, die im Auftrag des Kunden durchgeführten oder durchzuführenden Arbeiten oder die Forderungen aus der Nichterfüllung dieser Verträge vollständig erfüllt hat.
6.2 Der Kunde kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
6.3 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, ist es ihm nicht gestattet, die Waren ohne die schriftliche Zustimmung von ASE zu veräußern, zu nutzen oder zu verbrauchen und/oder beschränkte Rechte an ihnen zu begründen.
Artikel 7. Inspektion und Reklamation
7.1 Unmittelbar nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ASE ist der Kunde verpflichtet zu prüfen, ob ASE alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Hat ASE nicht vertragsgemäß erfüllt, so ist der Kunde verpflichtet, dies ASE spätestens sieben Tage nach Lieferung der Ware bzw. Fertigstellung (eines Teils) der Arbeiten schriftlich mitzuteilen und die Punkte zu benennen, in denen ASE nach seiner Auffassung versagt hat.
7.2 Mängel, die vernünftigerweise nicht innerhalb der vorgenannten Frist entdeckt werden können, müssen ASE unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden.
7.3 Erfolgt keine Beanstandung innerhalb der in Artikel 7.1 und 7.2 genannten Frist, verwirkt der Kunde jeglichen Anspruch in Bezug auf die Mängel.
7.4 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf angegebene Waren und/oder Dienstleistungen, Maße, Gewichte, Zahlen, Farben usw. stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Abnehmer nicht, Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages zu verlangen.
7.5 Sofern ASE bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen schuldhaft versagt, ist ASE berechtigt, den Vertrag aufzulösen, die Mängel oder Beanstandungen zu beheben, die Waren umzutauschen oder einen Preisnachlass zu gewähren.
7.6 Die Kosten der Kontrolle gehen zu Lasten des Kunden.
Artikel 8. Garantie
8.1 Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung gemäß Art. 5 gewährt ASE eine Garantie für die von ihr gelieferten Teile und die von ihr ausgeführten Arbeiten. Im Rahmen dieser Garantie wird ASE auf eigene Kosten die Fehler beheben oder - nach alleinigem Ermessen von ASE - die Lieferung ganz oder teilweise zurücknehmen und durch eine neue Lieferung ersetzen. Ersetzt ASE in Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung (Teile) der gelieferten Ware, so gehen die ersetzten (Teile) der Ware in das Eigentum von ASE über. Alle Kosten, die über die oben beschriebene Verpflichtung hinausgehen, gehen zu Lasten des Kunden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten, Reisekosten und Kosten für Demontage und Montage. Wenn ASE in Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen Reparaturen an gelieferten Waren vornimmt, verbleiben die betreffenden Waren vollständig auf Risiko des Kunden.
8.2 Die Garantie im Sinne von Art. 8.1 gilt nicht:
a. wenn die Mängel auf unsachgemäßen Gebrauch oder andere Ursachen als die Fehlerhaftigkeit des von ASE gelieferten Materials zurückzuführen sind;
b. wenn ASE in Übereinstimmung mit den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Materialien oder Waren geliefert hat;
c. wenn ASE die Leistungen gemäß dem Angebot/Vertrag erbracht hat;
d. wenn die Ursache des Mangels nicht eindeutig nachgewiesen werden kann;
e. wenn nicht alle Anweisungen und sonstigen spezifisch geltenden Garantiebedingungen für die Verwendung der Güter rechtzeitig und vollständig beachtet wurden.
8.3 Wird Ware zur Bearbeitung, Reparatur usw. übergeben, so wird nur für die einwandfreie Ausführung der beauftragten Bearbeitungsarbeiten Gewähr geleistet. Für Teile, die nicht von ASE selbst hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von ASE auf diejenige ihrer Lieferanten.
8.4 Die Garantie im Sinne von Art. 8.1 ist unwirksam, wenn:
a. die Mängel ganz oder teilweise auf behördliche Vorschriften in Bezug auf die Qualität oder die Art der verwendeten Materialien oder in Bezug auf die Herstellung zurückzuführen sind;
b. der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen damit zusammenhängenden Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in diesen Bedingungen genannten Kontroll- und Reklamationspflichten;
c. der Kunde die schriftlichen Anweisungen von ASE nicht genau befolgt oder die Waren nicht sachgemäß aufbewahrt oder verwendet.
Artikel 9. Haftung
9.1 ASE übernimmt keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden an Sachen oder Personen des Kunden und/oder Dritter im Zusammenhang mit seiner Lieferverpflichtung, der Lieferung von Sachen, gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen, in Auftrag gegebenen Arbeiten oder von ASE erteilten Ratschlägen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens leitender Mitarbeiter von ASE vor.
9.2 Sofern die Bestimmungen von Artikel 9.1 von einem Richter oder anderweitig für nicht bindend oder nicht anwendbar erklärt werden, ist die Haftung von ASE auf den Betrag beschränkt, der in der konkreten Situation von einer eventuell abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird. Die Selbstbeteiligung an einer solchen Versicherung wird von ASE selbst getragen.
9.3 Die Haftung von ASE ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den ASE für das betreffende Einzelgeschäft in Rechnung gestellt hat, sofern eine Haftung rechtlich festgestellt ist.
9.4 ASE übernimmt keine Haftung für von ihr eingeschaltete Dritte.
Artikel 10. Nicht zurechenbares Versäumnis/Höhere Gewalt
10.1 Ein Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrages zwischen dem Kunden und ASE kann ASE nicht angelastet werden, wenn ASE das Versäumnis nicht zuzurechnen ist und weder nach dem Gesetz noch nach allgemeiner Auffassung die Folgen des Versäumnisses zu tragen hat. ASE haftet weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber Dritten für unmittelbare und/oder Folgeschäden, die durch ein nicht zurechenbares Versagen von ASE entstehen.
10.2 Umstände, die ein nicht zurechenbares Versäumnis im Sinne von Artikel 10. 1 darstellen, sind unter anderem: jede Art von restriktiver staatlicher Maßnahme, Brand, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Revolution, Streiks, Aufruhr, Beschlagnahme, Produktionsunterbrechung, Mangel an Rohstoffen, Halbfabrikaten und/oder Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, worunter ausdrücklich auch Überschwemmungen oder Hochwasser im Herstellungsbetrieb fallen, Transportverzögerungen, gänzlicher oder teilweiser Verzug von Lieferanten und jeder andere Umstand, für den ASE nicht aufgrund von Gesetzen, Rechtsakten oder der allgemein vorherrschenden Meinung die Folgen zu tragen hat, wie z.B. Umstände, die ASE nicht vorhersehen konnte oder die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
Artikel 11. Nichterfüllung, Aussetzung und Auflösung des Vertrages
11.1 ASE hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Erfüllung und/oder Entschädigung in den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen genannten Fällen.
11.2 Die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten auch, wenn:
- der Abnehmer gegen eine Bestimmung des Vertrags zwischen den Parteien verstößt;
- der Abnehmer einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub oder einen Konkursantrag stellt;
- ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden gestellt wird;
- eine Umschuldungsvereinbarung wird vorläufig und/oder endgültig verkündet;
- eine erhebliche Pfändung gegen den Kunden vorgenommen wird;
- der Kunde gerät in finanzielle Schwierigkeiten;
- das Unternehmen des Kunden wird geschlossen oder liquidiert;
- ein privater Vergleich wird vorgeschlagen;
- der Kunde wird übernommen oder ein Dritter erwirbt die tatsächliche Kontrolle über den Kunden.
11.3 In Bezug auf die in Art. 11.1 und 11.2 genannten Fälle werden alle Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig, ohne dass ASE zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
11.4 Die Bestimmungen des Art. 11.1 gelten sinngemäß, wenn der Kunde nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen die von ASE als angemessen erachtete Sicherheit leistet.
11.5 Ist der Kunde länger als vierzehn Tage mit der Zahlung und/oder Abnahme in Verzug, ist ASE ohne weitere Ankündigung berechtigt, die verkauften Waren weiterzuverkaufen, wobei die an ASE geleistete Anzahlung als Ersatz für den erlittenen Schaden verfällt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der erlittene Schaden geringer ist.
Artikel 12. Teilweise Nichtigkeit
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden nicht oder nicht vollständig rechtswirksam sein, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen, die in vollem Umfang in Kraft bleiben.
Die unwirksamen Bestimmungen werden durch eine angemessene, rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien verfolgten Zweck und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
Artikel 13. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte
13.1 Alle Verträge zwischen ASE und dem Kunden unterliegen dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
13.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden dem zuständigen Gericht in den Niederlanden vorgelegt, unbeschadet der Befugnis der Parteien, vorsorglich rechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die zur Wahrung dieser Maßnahmen erforderlichen Rechtsmittel einzusetzen. Wenn die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fällt, muss sie an das Gericht in Arnheim verwiesen werden.
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